SALZBURGER
LEICHTATHLETIK-VERBAND
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beim SLV

Satzungen des Salzburger Leichtathletik Verbandes

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§1 - Name, Zweck und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen Salzburger Leichtathletik-Verband (Kurzbezeichnung „SLV) und ist die Vereinigung aller Leichtathletik betreibenden Vereine des Bundeslandes Salzburg.
  2. Der SLV bekennt sich zum reinen Amateurgedanken auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle Mittel, die er erwirbt, werden zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Salzburg verwendet. Der SLV erstrebt keine Gewinne und übt seine Tätigkeit zu obgenannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller politischen Bestrebungen aus.
  3. Der SLV ist Mitglied des Österreichischen Leichtathletik-Verbandes (Kurzbezeichnung „ÖLV“), der Vereinigung der Landes-Leichtathletik-Verbände, zur Pflege und Förderung der Leichathletik in Österreich und grundsätzlich an die Satzungen des ÖLV und deren Ausführungsbestimmungen gebunden.
  4. Der Sitz des SLV ist Salzburg.

§2 - Ziel des Verbandes

Ziel des Verbandes ist, die Leichtathletik in Salzburg zu stärken und zu fördern, insbesondere durch Heranbildung einer großen, auf hohem Leistungsniveau stehenden Zahl von Athleten 1) des allgemeinen Wettkampfsports, sowie die Koordinierung des Nachwuchssports auf breiter Grundlage.

§3 - Aufgaben des Verbandes

  1. Die einheitliche Ausrichtung und Organisation der Leichtathletik in seinem Verbandsbereich nach den vom ÖLV im Rahmen der Vorschriften des Internationalen Amateur-Athletik-Verbandes (IAAF) festgelegten Regeln und Bestimmungen hinsichtlich des allgemeinen Wettkampfsports.
  2. Die Vertretung der Leichathletik nach außen im Bundesland Salzburg, insbesondere in der Landessportorganisation (LSO) sowie im ÖLV.

§4 - Geldmittel des Verbandes

Die erforderlichen Geldmittel des SLV werden aufgebracht:

  1. Durch die vom Verbandstag zu bestimmenden Beiträge sowie jene Zahlungen, die sich auf Grund der in §16 der Satzungen des ÖLV aufgezählten Ausführungsbestimmungen ergeben.
  2. Durch Erträgnisse von Veranstaltungen und Kursen.
  3. Durch Zuwendungen aus dem Ertrag des österreichischen Sporttotos.
  4. Durch Subventionen der öffentlichen Hand, durch Spenden und allfällige sonstige Zuwendungen einschließlich Fördererbeiträge.
  5. Durch Zinserträge, Erträge aus Wertpapieren und sonstige Vermögensverwaltung.
  6. Durch Werbung jeglicher Art.

§5 - Mitgliedschaft

  1. Jeder Leichtathletik betreibende Verein Salzburgs kann Mitglied des SLV werden, wenn seine Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des SLV stehen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist beim SLV einzureichen, dessen Verbandsvorstand nach Überprüfung der vorgelegten Satzungen über die Aufnahme entscheidet. Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Berufung an den Verbandstag des SLV möglich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereines sowie durch Auflösung des Verbandes.
    Der Austritt eines Verbandsvereines ist bis zum Ende des Verbandsjahres, in dem der Austritt erfolgen soll, mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des SLV anzuzeigen.
    Der Ausschluss eines Verbandsvereines kann durch den Vorstand des SLV erfolgen:
    a) Bei Verletzung der Satzungen des SLV bzw. ÖLV.
    b) Wegen schwerer Vergehen gegen die Ordnungen des ÖLV, welche Ausführungsbestimmungen zu den Satzungen darstellen.
    c) Wenn der Verein mit seinen Zahlungen gegenüber dem SLV länger als ein Jahr im Rückstand ist.
    Gegen den Ausschluss eines Verbandsvereines kann dieser Berufung an den Verbandstag des SLV ergreifen (wirksam im gesamten ÖLV).
    Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine sind verpflichtet, allen während ihrer Zugehörigkeit zum SLV entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband nachzukommen, doch haben diese Vereine kein Recht auf das Verbandsvermögen.

§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Allen Mitgliedern obliegt die Förderung der Verbandszwecke. Sie sind insbesondere zur Einhaltung der Satzungen des ÖLV, der Satzungen des SLV, der im § 16 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen und der von den Organen des ÖLV und des Landesverbandes gefassten Beschlüsse verpflichtet.
  3. Folgende der im §16 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen sind im Landesverbandsbereich direkt anzuwenden:
    a) Österreichische Leichathletikordnung
    b) Amtliche Wettkampfbestimmungen
    c) Geschäftsordnung
    d) Rechts- und Disziplinarordnung
    e) Kampfrichterordnung
    f) Lehr- und Trainerordnung

§7 - Verbandspersonen

Verbandspersonen sind die Verbandsvereine, Vereins- und Verbandsfunktionäre, Trainer und Übungsleiter, Kampfrichter sowie alle beim Verband gemeldeten Vereinsangehörigen.

§8 - Organe des Verbandes

  1. Diese sind
    a) der Verbandstag
    b) der Verbandsvorstand
    c) das Verbandspräsidium bzw. der Geschäftsführende Vorstand
    d) die Rechnungsprüfer.
  2. Beschlüsse dieser Organe sind für alle Verbandspersonen bindend.

§9 - Der Verbandstag

  1. Der Verbandstag setzt sich aus dem SLV-Vorstand gemäß §10 und den stimmberechtigten Vertretern der Verbandsvereine zusammen.
  2. Stimmberechtigung
    Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je 1 Stimme.
    Die Verbandsvereine haben je eine Grundstimme und Zusatzstimmen nach Leistungskriterien.
    Die Zahl der Zusatzstimmen sämtlicher Verbandsvereine zusammen entspricht der Summe der Grundstimmen der Verbandsvereine. Die Leistungskriterien für die Zusatzstimmen werden vom Verbandstag bestimmt.
  3. Die Verbandsvereine üben ihr Stimmrecht beim Verbandstag durch volljährige Vertreter aus, die sich durch eine schriftliche Vollmacht ihres Vereines ausweisen. Vereine mit dem Sitz am Tagungsort können nur durch Vereinsangehörige vertreten werden.
  4. Vereine, die mit ihren Zahlungen gegenüber dem SLV im Rückstand sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
  5. Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich spätestens bis Ende April statt und ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder schriftlich (per Post, Fax oder per email)
    einzuberufen.
  6. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von Verbandsvereinen, die mindestens 10 % der stimmberechtigten Vereine entsenden, muss der Verbandsvorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag.
    Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den außerordentlichen Verbandstag sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen, die auch per Fax oder e-mail ergehen können, mindestens 8 Tage vorher erfolgen müssen.
  7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens der Hälfte aller berechtigen Stimmen beschlussfähig. Wenn ein Verbandstag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, so findet eine halbe Stunde später ein 2.
    Verbandstag mit der gleichen Tagesordnung statt, der unter allen Umständen beschlussfähig ist.
  8. Dem Verbandstag bleiben insbesondere vorbehalten:
    a) Anerkennung der Verhandlungsschrift des letzten Verbandstages
    b) Prüfung des vom Verbandsvorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichtes einschließlich des Rechnungsabschlusses.
    c) Prüfung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.
    d) Wahl des Verbandsvorstandes, des Rechtsausschusses und der Rechnungsprüfer.
    e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung des Verbandsbeitrages.
    f) Beschlussfassung über Anträge der Organe des Verbandes sowie über Anträge der Verbandsvereine, die mindestens zwei Wochen vor dem Verbandstag (drei Tage vor dem außerordentlichen Verbandstag) beim Verbandsvorstand eingelangt sind.
    g) Beschlussfassung über Berufungen betreffend die Aufnahme oder den Ausschluss von Verbandsvereinen.
    h) Auflösung des SLV
  9. Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit ohne die Stimme der Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
  10. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, außer bei einer Wahl.
    Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel, die Auflösung des Verbandes sowie der Austritt aus dem ÖLV mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  11. Einzelheiten über Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die Geschäftsordnung (= Geschäftsordnung des ÖLV).

§10 - Der Verbandsvorstand

Bezeichnung Aufgabe
Präsident Vertretung nach außen, Vertretung beim ÖLV, Postempfänger
Leitung der Tagungen der Verbandsorgane, verantwortlich für die Zusammenarbeit im Verbandsvorstand. Er hat das Recht, in dringlichen Fällen „ex praesidio“ zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen, ansonsten verlieren sie ihre Wirksamkeit.
Bei Ausscheiden des Präsidenten vor Ablauf der Funktionsperiode führt der Vizepräsident bis zum nächsten Verbandstag die Geschäfte. Dieser Verbandstag muss binnen dreier Monate nach dem Ausscheiden einberufen werden.
Präsident-Stellvertreter  
Schriftführer Erstellen der Protokolle, Aussendungen an Vereine, diverse Korrespondenz , Verwahrung der Statuten und Beschlüsse
Kassier Kassaführung, Haushaltsplanung, Zahlungsverkehr
Sportwart Männer + Frauen Koordinierung und Veranstaltung von Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit den Vereinen, Information und Ausrichtung von Weiterbildungskursen für Trainer und Athleten
Sportwart Nachwuchs + Schule Koordinierung und Veranstaltung von Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit den Jugendbetreuern in den Vereinen, Einbindung der Schulen, Information von Weiterbildungskursen für Trainer
Breitensportwart Koordinierung und Veranstaltung von Jedermann-Bewerben
Laufwart Koordinierung und Veranstaltung von Volks-, Straßen- und Crossläufen in Zusammenarbeit mit den Vereinen
Berglaufwart Koordinierung und Veranstaltung von Bergläufen in Zusammenarbeit
mit den Vereinen
Seniorenwart Koordinierung und Veranstaltung von Seniorenwettkämpfen
in Zusammenarbeit mit den Vereinen
Melde- und Ordnungsreferent Verwalten der Mitgliederdatenbank (Vereine, ÖLV)
Kampfrichterreferent Ausbildung von Kampfrichtern, Informationen über neue Wettkampfregeln, Warten einer KR-Datenbank
Pressereferent Veranstaltungsergebnisse und sonstige Informationen an Presse liefern, Organisation von Pressegesprächen
EDV Referent, Webmaster Betreuung der Homepage, Hilfestellung bei Wettkampfprogrammen
und Datenbanken
Geräte- und Anlagenreferent Beschaffung und Wartung von Geräten aller Art (Anlageverzeichnis)
Ehrenpräsidenten Falls genannt, Sitz und beratende Stimme

Aufgaben des Verbandsvorstandes:
Er entscheidet in allen Fällen über die authentische Auslegung der Satzungen, leitet insbesondere die Verwaltung des Verbandes und setzt u.a. die offiziellen Verbandstermine fest.


Die Vorstandsmitglieder sind beispielhaft angeführt und können aufgrund der Wandlungen in Gesellschaft und Technik entsprechend angepasst werden (durch Kooptierung während der Funktionsperiode bzw. durch Wahl beim nächsten Verbandstag).
Hauptamtlich tätige Mitarbeiter sind im Verbandsvorstand nicht stimmberechtigt.
Die Anzahl der Personen im Verbandsvorstand ist auf 16 begrenzt (ohne Ehrenpräsidenten).

§11 - Des Verbandspräsidium bzw. der Geschäftsführende Vorstand

besteht aus
dem Präsidenten
dem Präsidenten-Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Kassier und
dem Sportwart.
Der Geschäftsführende Vorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Zu seinen Aufgaben gehört die gesamte Vereinstätigkeit einschließlich der Rechnungslegung.
Weiters berät und entscheidet er alle Fragen der hauptamtlich für den Verband tätigen Mitarbeiter. Der Verband wird vertreten durch den Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der durch die Geschäftsordnung bestimmte Vizepräsident. Die Vertretung anderer Vorstandsmitglieder wird vom Verbandsvorstand im eigenen Bereich geregelt.

§12 - Die Rechnungsprüfer

Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des SLV laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem Verbandsvorstand und dem Verbandstag zu berichten.

§13 - Das Schiedsgericht

Alle aus den Verbandsverhältnissen entstanden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstandes und Verbandsvereinen werden ohne Berufungsrecht durch ein Schiedsgericht als einzige Instanz im Bereich des SLV geschlichtet. Dieses Schiedsgericht ist beim Verbandsvorstand zu beantragen, der über die Zulässigkeit endgültig entscheidet. Jeder Teil wählt zwei Schiedsrichter, diese haben sich auf ein fünftes Mitglied als Obmann zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Los über den Obmann, der bei der Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht mitzustimmen, wohl aber bei Stimmengleichheit zu entscheiden hat.

§14 - Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war.
    Im Falle der Auflösung entscheidet der Verbandstag über die Verwendung des Verbandsvermögens. Es muss zugunsten gemeinnütziger sportlicher Zwecke verwendet werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

§15 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


1) Wenn ein Ausdruck der Einfachheit halber nur männlich oder weiblich verwendet wird, sind damit im Sinne der
Gleichberechtigung beide Geschlechter gemeint.

 

Satzungen des SLV, März 2006          ZVR: 520155280

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